Die Initiative

«JA zur tier­ver­suchs­freien Zukunft» bedeu­tet ein JA zu einer inno­va­ti­ven, fort­schritt­li­chen Schweiz mit attrak­ti­ven Arbeitsplätzen. 

Wir sind davon über­zeugt, dass ein schritt­wei­ser Aus­stieg von belas­ten­den Tier­ver­su­chen zu einer moder­nen und ethisch ver­tret­ba­ren For­schung, wel­che den Men­schen wirk­lich hilft, sinn­voll ist. Mit einem Aus­stieg kön­nen wir das qual­volle Lei­den und Töten von unzäh­li­gen Ver­suchs­tie­ren beenden

Ein «JA zur tierversuchsfreien Zukunft» bedeutet:

Kein Tier­leid mehr

Es dür­fen keine neuen Tier­ver­su­che mehr durch­ge­führt wer­den. Der Aus­stieg erfolgt in Etap­pen. Nach sie­ben Jah­ren erfolgt der voll­stän­dige Ausstieg.

För­de­rung von huma­nen Forschungsmethoden 

Die Initia­tive bewirkt, dass Alter­na­tiv­me­tho­den stär­ker geför­dert und ent­wi­ckelt wer­den, um Sicher­heit und Wirk­sam­keit best­mög­lich gewähr­leis­ten zu kön­nen. Gel­der, die zur­zeit in Tier­ver­su­che flies­sen, kön­nen für die Ent­wick­lung neuer huma­ner Metho­den ein­ge­setzt werden.

Bes­sere und sichere medi­zi­ni­sche Versorgung

Patient:innen sol­len wei­ter­hin Zugang zu allen not­wen­di­gen medi­zi­ni­schen Pro­duk­ten und Behand­lun­gen haben, unab­hän­gig davon ob diese mit oder ohne Tier­ver­su­che ent­wi­ckelt wurden.

Mehr Sicher­heit dank per­so­na­li­sier­ter Medi­zin, sodass Patient:innen schnel­ler zu einer für sie geeig­ne­ten The­ra­pie fin­den können.

Vor­rei­ter­rolle für inno­va­tive, ethi­sche Forschung

Ziel ist es, die Schweiz als füh­rende Nation in der Ent­wick­lung von tier­ver­suchs­freien Tech­no­lo­gien und Metho­den zu posi­tio­nie­ren. So wird der For­schungs- und Arbeits­stand­ort Schweiz gestärkt.

Die Bun­des­ver­fas­sung (Sr 101) wird wie folgt geändert: 

Art. 80 Abs. 2bis(5)

2bis Tier­ver­su­che sind ver­bo­ten. Davon aus­ge­nom­men sind Mass­nah­men, wel­che im Inter­esse des betrof­fe­nen Tie­res vor­ge­nom­men wer­den müs­sen. Ver­bo­ten sind auch das Hal­ten und das Züch­ten von Tie­ren für Tier­ver­su­che sowie der Han­del mit Tie­ren für Tierversuche.

Art. 197 Ziff. 15(6)

15. Über­gangs­be­stim­mun­gen zu Art. 80 Abs. 2bis (Tier­ver­suchs­ver­bot)

Alle Tier­ver­su­che für Grund­la­gen­for­schung sowie für Bil­dung und Aus­bil­dung und alle Tier­ver­su­che mit Schwe­re­grad 3 sind ab Annahme von Arti­kel 80 Absatz 2bis durch Volk und Stände ver­bo­ten. Alle wei­te­ren Tier­ver­su­che sind spä­tes­tens 7 Jahre nach Annahme von Arti­kel 80 Absatz 2bis verboten.

5 Die end­gül­tige Num­me­rie­rung die­ses Absat­zes wird nach der Volks­ab­stim­mung von der Bun­des­kanz­lei fest­ge­legt; dabei stimmt diese die Num­me­rie­rung ab auf die ande­ren gel­ten­den Bestim­mun­gen der Bun­des­ver­fas­sung und nimmt diese Anpas­sung im gan­zen Text der Initia­tive vor.

6 Die end­gül­tige Zif­fer die­ser Über­gangs­be­stim­mun­gen wird nach der Volks­ab­stim­mung von der Bun­des­kanz­lei festgelegt.

Die Initianten